2.2.4. Dass es für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss § 41 Abs. 2 VRPG kein Anfechtungsobjekt braucht, sondern die Untätigkeit einer Behörde genügt, um eine solche erheben zu können, bedeutet nicht, dass mit einer solchen Beschwerde nicht auch ein Antrag auf Aufhebung einer Verfügung verbunden werden kann, worin die Behörde explizit erklärt, dass sie nicht beabsichtige, tätig zu werden. Ohnehin ist es mit der Aufhebung einer entsprechenden Verfügung und der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung in der Regel nicht getan.