O., Rz. 868). Daran ändert der vorläufige Charakter der Regelung nichts. Die Unabänderlichkeit eines Entscheids bildet nicht Voraussetzung für dessen Verbindlichkeit. Insgesamt erfüllt die Feststellung im Schreiben des Direktors a.i. der HGK FHNW im Schreiben vom 17. Juli 2020, dass einstweilen keine Prüfung stattfinde, alle Kriterien des Verfügungsbegriffs. Entsprechend bildete sie ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von § 41 Abs. 1 VRPG. Auf den Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 31. Juli 2020 auf Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2020 wäre folglich einzutreten gewesen.