Effektiv dürfte schon am 17. Juli 2020 eine Änderung bzw. Aufhebung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prüfungsabnahme durch seine sofortige Exmatrikulation anvisiert worden sein, ansonsten kein Anlass bestanden hätte, die Prüfungsabnahme vom Ausgang des Disziplinarverfahrens abhängig zu machen. Alle milderen Disziplinarmassnahmen als der schliesslich (am 11. August 2020) verfügte Studienausschluss hätten einer Prüfungsabnahme nicht entgegengestanden. Schliesslich ist die Anordnung, dass (vorläufig) keine Prüfung stattfinde, mit Verweis auf die Ausführungen in Erw. 2.2.2 vorne als verbindlich und erzwingbar einzustufen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 868).