Prüfungsabnahme eingehalten würde (die Rechtsmittelfrist für einen Weiterzug des Entscheids der Beschwerdekommission ans Verwaltungsgericht soll gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin erst am 2. September 2021 abgelaufen sein). Effektiv dürfte schon am 17. Juli 2020 eine Änderung bzw. Aufhebung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prüfungsabnahme durch seine sofortige Exmatrikulation anvisiert worden sein, ansonsten kein Anlass bestanden hätte, die Prüfungsabnahme vom Ausgang des Disziplinarverfahrens abhängig zu machen.