Des Weiteren ist die Anordnung auf Rechtswirkungen ausgerichtet (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 866), indem damit der Vollzug des Entscheids der Beschwerdekommission, der gemäss diesem Entscheid grundsätzlich sofort, mithin schon vor dem 15. August 2020 hätte erfolgen können, vorläufig ausgesetzt wurde, wobei zum damaligen Zeitpunkt zumindest offen war, ob die darin angesetzte Frist für die - 12 -