Der Direktor a.i. der HGK FHNW hat mit Schreiben vom 17. Juli 2020 als dem Beschwerdeführer übergeordneter Verwaltungsträger einseitig bestimmt, dass die im Entscheid der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020 angeordnete Diplompräsentation einstweilen nicht abgenommen wird. Dabei handelt es sich um eine individuell-konkrete, mithin auf eine Rechtsanwendung im Einzelfall und eine bestimmte Person (den Beschwerdeführer) bezogene Anordnung (vgl. HÄFELIN/MÜHLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 860), die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 864). Des Weiteren ist die Anordnung auf Rechtswirkungen ausgerichtet (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.