Ein Rechtsakt ist hoheitlich und einseitig, wenn er vom gegenüber dem Adressaten übergeordnet auftretenden Verwaltungsträger einseitig erlassen wird, also grundsätzlich auch ohne die Zustimmung des Betroffenen rechtswirksam ist. Dadurch grenzt sich eine Verfügung vom Handeln des Gemeinwesens in Form des verwaltungsrechtlichen und privatrechtlichen Vertrags ab (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 855). Der Direktor a.i. der HGK FHNW hat mit Schreiben vom 17. Juli 2020 als dem Beschwerdeführer übergeordneter Verwaltungsträger einseitig bestimmt, dass die im Entscheid der Beschwerdekommission vom 10. Juni 2020 angeordnete Diplompräsentation einstweilen nicht abgenommen wird.