Vorab spielt es für die Qualifikation einer Anordnung als Verfügung bzw. als Entscheid im Sinne von § 41 Abs. 1 VRPG keine Rolle, ob die darin enthaltene Regelung bloss provisorischer oder definitiver Natur ist. So zeichnen sich Zwischenentscheide, beispielsweise über vorsorgliche Massnahmen, gerade dadurch aus, dass das Rechtsverhältnis darin nur vorübergehend (bis zum Entscheid in der Hauptsache) geregelt wird. Deswegen sind Zwischenentscheide nicht weniger verbindlich oder erzwingbar als Endentscheide, sondern einfach zeitlich befristet, was jedoch ihrem Verfügungscharakter keinen Abbruch tut.