Ohnehin habe die HGK FNHW bis zum 15. August 2020 Zeit gehabt, um die Prüfung abzunehmen. Der beanstandeten Mitteilung sei nicht zu entnehmen, dass die HGK FNHW in jedem Fall, auch bei einem Verzicht auf den Weiterzug des Entscheids an das Verwaltungsgericht, sich weigern würde, die Prüfung bis zum 15. August 2020 anzusetzen. Stelle die inkriminierte Passage im Schreiben vom 17. Juli 2020 demnach keinen Entscheid im beschriebenen Sinne dar, sondern habe bloss informativen Charakter, fehle es an einem beschwerdefähigen Anfechtungsobjekt, so dass auf das Begehren auf Aufhebung der "Verfügung" vom 17. Juli 2020 nicht eingetreten werden könne.