Dazu erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2.1), unter (mit Beschwerde anfechtbaren) Entscheiden im Sinne von § 41 Abs. 1 VRPG als Synonym für Verfügungen seien behördliche, an den Einzelnen gerichtete Anordnungen zu verstehen, durch welche eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt werde. Bei der zitierten Passage handle es sich nicht um eine hoheitliche Anordnung, mittels welcher ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis in irgendeiner Weise verbindlich und konkret begründet, festgestellt oder verändert bzw. aufgehoben werde. Vielmehr habe der Direktor a.i.