2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es könne offengelassen werden, ob das Schreiben der HGK FHNW vom 17. Juli 2020 einen anfechtbaren Entscheid darstelle, was er nie behauptet habe. Für eine Rechtsverweige- rungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde werde gar kein taugliches Anfechtungsobjekt benötigt, da dieses in der Regel gerade fehle. Er habe vor der - 10 - Vorinstanz beantragt, die Verfügung vom 17. Juli 2020 "aufzuheben", da sich darin die Absicht der HGK FHNW manifestiert habe, die Prüfung – entgegen der Anordnung der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020 – nicht bis zum 15. August 2020 abzunehmen.