Das Nichteintreten auf das Begehren betreffend Feststellung einer (materiellen) Rechtverweigerung seitens der HGK FHNW (durch die Wiegerung des Vollzugs von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020) begründete die Vorinstanz – wie erwähnt (siehe dazu schon Erw. I/2 vorne) – mit dem fehlenden Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2.2).