Das Nichteintreten auf das Begehren betreffend Aufhebung der Verfügung der HGK FHNW vom 17. Juli 2020 (erstes Teilbegehren in Antrag 1 der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020) beruht auf der Überlegung der Vorinstanz, dass dem Schreiben der HGK FHNW vom 17. Juli 2020 (Vorakten BK FHNW 20.018, act. 1, Beilage 1) keine Verfügungsqualität zukomme und es insofern an einem tauglichen Anfechtungsobjekt mangle (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2.1).