Das Nichteintreten auf das Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 und die Vollstreckungsbegehren in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2022 (Anträge 2 und 3) begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass diese Begehren vom Beschwerdeführer "verfrüht" (vor Ablauf der im zu vollstreckenden Entscheid der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020, Dispositiv-Ziffer 2, angesetzten Frist für die Abnahme der Diplompräsentation bis 15. August 2020) gestellt worden seien (angefochtener Entscheid, Erw. 3.3–3.5).