Somit ist die Beschwerdekommission auch nicht befugt, selbständig Anträge zum Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu stellen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Äusserungen der Präsidentin der Beschwerdekommission in ihrer Eingabe vom 17. März 2022 nicht als ergänzende Ausführungen zu den Erwägungen im hier angefochtenen Entscheid vom 8. September 2021 berücksichtigt werden dürfen. Effektiv erscheint es im Hinblick auf ein vollständiges und sachgerechtes Urteil zuweilen angezeigt, im Rahmen von Verfahren gegen Entscheide der Beschwerdekommission FHNW auch ihr in ihrer Eigenschaft als Vorinstanz -9-