6. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass im Verfahren vor Verwaltungsgericht nur der FHNW als (interkantonale) öffentlich-rechtliche Anstalt (gemäss § 1 Abs. 2 Staatsvertrag FHNW), vertreten durch die Direktion FHNW, Parteistellung zukommt, nicht jedoch der Beschwerdekommission FHNW, die bei der FHNW keine Organfunktion besitzt (vgl. AGVE 2015, S. 233 ff., Erw. II/3.5.1). Somit ist die Beschwerdekommission auch nicht befugt, selbständig Anträge zum Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu stellen.