Weigerung der Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der BK FHNW vom 10. Juni 2020 (Durchführung der Diplompräsentation bis am 15. August 2020) eine Rechtsverweigerung begangen habe. Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit (Teilgehalt von Antrag 2, erster Teilsatz) nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht dürfte die Vorinstanz lediglich anweisen, auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu beurteilen, falls es zum Schluss käme, dass ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers (weiterhin) ausgewiesen ist.