Das Verwaltungsgericht darf nur überprüfen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids) in diesem Punkt zu Recht gefällt hat, was eine Überprüfung des Vorliegens eines Feststellungsinteresses des Beschwerdeführers (an der Feststellung der von ihm geltend gemachten Rechtsverweigerung der HGK FHNW) beinhaltet. Eine materielle Beurteilung des Feststellungsbegehrens ist dem Verwaltungsgericht dagegen verwehrt, solange es dafür – wie hier – an einer Eventualbegründung (zur Abweisung des Feststellungsbegehrens) im vorinstanzlichen Entscheid fehlt (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441 ff.