3. Mit Eingabe vom 17. März 2022 nahm die Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW ebenfalls zur Beschwerde Stellung und stellte Antrag auf deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne. 4. Am 16. August 2022 replizierte der Beschwerdeführer auf beide Vernehmlassungen und machte geltend, auf die Stellungnahme der Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW könne mangels Parteistellung der Beschwerdekommission, die der FHNW angehöre, nicht eingetreten werden. 5. In der Duplik vom 20. Oktober 2022 hielt die Direktion der FHNW an ihren Begehren in der Beschwerdeantwort fest. -7-