6. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung betreffend die Kostenund Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 beantragte die Direktion der FHNW die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.