2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf den Feststellungsantrag einzutreten und festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin durch die Weigerung der Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der BK FHNW vom 10. Juni 2020 (Durchführung der Diplompräsentation bis am 15. August 2020) eine Rechtsverweigerung begangen habe; eventualiter sei das Verfahren in diesem Punkt von der Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. -6-