5. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Gabriel Giess, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verfahren BK FHNW 20.018 eine Entschädigung von CHF 3'800.–, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der Kasse der BK FHNW entschädigt. Dieser Betrag wird dem Beschwerdeführer für eine allfällige Rückforderung einstweilen vorgemerkt. C. 1. Diesen Entscheid liess A. mit Beschwerde vom 13. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen (in der Sache): 1. Es sei der Entscheid der BK FHNW vom 8. September 2021 aufzuheben.