1. Auf das Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 (Verfahren BK FHNW.20.013) wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde vom 31. Juli 2020 (Verfahren BK FHNW.20.018) wird nicht eingetreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege und für das Verfahren BK FHNW Nr. 20.018 die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Rückforderung, zulasten der Kasse der BK FHNW.