9. Am 12. Januar 2021 zog die Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW ihre Verfügung vom 13. August 2020 zufolge des verwaltungsgerichtlichen Entscheids WBE.2020.432 vom 7. Januar 2021 in Wiedererwägung und wies die HGK FHNW unter Androhung einer Strafe gemäss Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.00) an, die Diplompräsentation von A. umgehend arealextern abzunehmen und im Falle des erfolgreichen Bestehens des Examens dem Beschwerdeführer das Bachelor-Diplom vor dem 9. Februar 2021 auszustellen und auszuhändigen.