Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A. vom 11. Dezember 2020 hin hob das Verwaltungsgericht mit Entscheid WBE.2020.432 vom 7. Januar 2021 die Verfügung der Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW vom 17. November 2020 auf und erteilte der Beschwerde von A. vom 10. September 2020 gegen die Studienausschlussverfügung der HGK FHNW vom 11. August 2020 die aufschiebende Wirkung. In den Erwägungen dieses Entscheids hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Entscheid der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020 betreffend Abnahme seiner Diplompräsentation entgegen der von der Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW in der Verfügung vom