8. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A. vom 11. Dezember 2020 hin hob das Verwaltungsgericht mit Entscheid WBE.2020.432 vom 7. Januar 2021 die Verfügung der Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW vom 17. November 2020 auf und erteilte der Beschwerde von A. vom 10. September 2020 gegen die Studienausschlussverfügung der HGK FHNW vom 11. August 2020 die aufschiebende Wirkung.