6. Am 10. September 2020 reichte A. bei der Beschwerdekommission FHNW eine Beschwerde gegen den erneuten Studienausschluss ein und stellte in der Sache Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter Aufhebung der Ausschlussverfügung, und Anweisung der HGK FHNW unter Strafandrohung im Unterlassungsfall, ihm die Diplompräsentation umgehend abzunehmen und im Falle des erfolgreichen Bestehens des Examens das Bachelordiplom auszuhändigen. Einer seiner Verfahrensanträge lautete darauf, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.