5. Mit Verfügung vom 13. August 2020 trat die Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW auf den in der Beschwerde vom 31. Juli 2020 gestellten Antrag von A. auf vorsorglichen Rechtsschutz (Antrag 2) nicht ein, mit der Begründung, der Entscheid vom 10. Juni 2020, mit welchem der Studienausschluss vom 9. September 2019 aufgehoben worden sei, sei zwischenzeitlich (wegen des abermaligen Studienausschlusses vom 11. August 2020) obsolet und gegenstandslos geworden. -4-