4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. Am 11. August 2020 verfügte die neue Direktorin der HGK FHNW gegenüber A. aufgrund des Vorfalls vom 6. September 2019 abermals einen Studienausschluss und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung.