1. Es sei die Verfügung vom 17. Juli 2020 aufzuheben und eine (materielle) Rechtsverweigerung der Beschwerdegegnerin festzustellen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin (namentlich B. und C.) superprovisorisch und unter Androhung einer Strafe gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, die Diplompräsentation bis am 15. August 2020 abzunehmen und im Falle des erfolgreichen Bestehens des Examens das Bachelor-Diplom auszustellen und auszuhändigen. 3. Im Weigerungsfall sei der Entscheid der BK FHNW vom 10. Juli 2020 mittels Zwangs durch die BK FHNW zu vollstrecken oder vollstrecken zu lassen.