3. Am 9. Juli 2020 stellte A. bei der Beschwerdekommission FHNW ein Gesuch um Vollstreckung des Entscheids der Beschwerdekommission FHNW vom 10. Juni 2020. Nachdem sich der Direktor a.i. der HGK FHNW auf dem Korrespondenzweg (mit Schreiben vom 17. Juli 2020) geweigert hatte, die von der Beschwerdekommission FHNW angeordnete Teilprüfung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens zum Vorfall vom 6. September 2019 abzunehmen, erhob A. am 31. Juli 2020 bei der Beschwerdekommission FHNW ausserdem eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (samt Vollstreckungsbegehren) gegen die HGK FHNW und stellte die folgenden Anträge: