2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren BK FHNW 19.021 wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Diplompräsentation des Beschwerdeführers bis spätestens 15. August 2020 abzunehmen und im Falle des erfolgreichen Bestehens des Examens das Bachelor-Di- plom auszustellen und ihm auszuhändigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. -3- 3.–5. (…) Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.