B. 1. Dagegen erhob A. am 9. Oktober 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekommission FHNW und beantragte neben der Aufhebung der Verfügung des Direktors a.i. unter anderem die Anweisung an die HGK FHNW, mit ihm die noch ausstehende Diplompräsentation (mündliche Prüfung als Teilprüfung) seines Bachelor-Examens durchzuführen und ihm entsprechend den von ihm erzielten Prüfungsresultaten das Bachelor-Di- plom auszustellen und auszuhändigen. 2. Am 10. Juni 2020 entschied die Beschwerdekommission FHNW in dieser Sache (nach Vereinigung mit einem zweiten Beschwerdeverfahren betreffend ein früher angeordnetes Hausverbot): 1. (…)