2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 180.00, gesamthaft Fr. 1'680.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) die BVG und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten