4.3. Bei einer ungehörigen Untätigkeit der Aufsichtsbehörde kann gegen diese eine Anzeige bei der ihr übergeordneten Behörde angebracht werden (vgl. GRÜNINGER, a.a.O., Art. 84 N 18; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2011 vom 23. März 2012, Erw. 2.2). Dabei handelt es sich um den Regierungsrat, der gemäss § 13 Abs. 1 G-BVSA die Aufsicht über die kantonale Stiftungsaufsicht ausübt. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung einer entsprechenden Aufsichtsanzeige nicht zuständig und kann die Eingabe vom 10. Dezember 2021 daher nicht behandeln. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, direkt an den Regierungsrat zu gelangen.