Die Aufsichtsbehörde hat aufgrund von Art. 84 Abs. 2 ZGB zumindest die Pflicht, den mitgeteilten Tatsachen nachzugehen und allfällige Massnahmen von Amtes wegen zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2011 vom 23. März 2012, Erw. 2.2 mit Verweis auf BGE 107 II 385, Erw. 4). Die anzeigende Person ist grundsätzlich über das Ergebnis des Aufsichtsverfahrens zu orientieren (vgl. ROMAN BAUMANN LORANT, Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 109/2013, S. 518).