Der Bearbeitung der Aufsichtsanzeige stand auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer darin auf ein Schreiben der BVSA an die Stiftung vom 17. September 2018 Bezug nahm (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11). Gleich verhält es sich mit dem Amtsgeheimnis, das sich allenfalls auf den Inhalt der Antwort auswirken kann, soweit Informationen nicht ohnehin allgemein bekannt sind oder auf der Homepage des Museums publiziert werden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 13; Duplik, S. 3; Archiv Medienberichte 2020 auf www.Y..ch).