4. 4.1. Von der eigentlichen Stiftungsaufsichtsbeschwerde zu unterscheiden ist die blosse Anzeige an die Aufsichtsbehörde. Diese setzt kein persönliches Interesse voraus und kann von jedermann erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, den in einer Anzeige mitgeteilten Tatsachen nachzugehen und gegebenenfalls von Amtes wegen die sich aufdrängenden Massnahmen zu ergreifen. Darf die Aufsichtsbehörde auf eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde nicht eintreten, so muss sie diese als Anzeige behandeln (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5442/2016 vom 21. November 2017, Erw.