Bei diesem Ergebnis braucht auf die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen vor der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde erhoben werden kann, nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 7; Duplik, S. 3).