voraussichtlich nicht sanieren lasse, wenn aus der Bildersammlung lediglich "Nebenwerke" verkauft würden (vgl. Schreiben vom 25. November 2020). In dieser Hinsicht kommt dem Öffentlichkeitsprinzip gemäss §§ 4 ff. des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 24. Oktober 2006 (IDAG; SAR 150.700), das die -9- amtliche Information der Bevölkerung und den Zugang zu amtlichen Dokumenten beinhaltet, eine wichtige Funktion zu.