Zwar kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eigennützige Motive verfolgt. Indessen legt er kein über die Erbenstellung hinausgehendes eigenes persönliches Interesse dar, das eine Kontrollfunktion gegenüber dem Stiftungsrat rechtfertigen könnte. Ein nicht näher aufgezeigtes, im familiären Umfeld des Stifters begründetes Verantwortungsgefühl für den kulturellen Zweck, dem das Vermögen gewidmet ist, reicht nicht aus, um eine Beschwerdelegitimation zu begründen. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der familiären Verbundenheit mit dem Stifter über eine engere Beziehung zu dessen Hinterlassenschaft.