Zu erbrechtlichen Belangen lässt sich den Verfahrensakten im Übrigen nur entnehmen, dass der gesamte bereinigte Nachlass der Stiftung gewidmet wurde (Art. 3 der Stiftungsurkunde). Die Rechtsprechung hat erkannt, dass die Mitwirkung bei der Sichtung und Regelung des Nachlasses eines Stifters für die Beschwerdelegitimation nicht ausreiche (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-383/2009 vom 29. September 2009, Erw. 3.2.1, 4.2). Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen die frühere Erbenstellung dem Beschwerdeführer in einem Stiftungsaufsichtsbeschwerdeverfahren Parteirechte verschaffen kann. Zwar kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eigennützige Motive verfolgt.