6.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A.19/1994 vom 20. März 1995, Erw. 1a/cc). Verneint wurde sie demgegenüber bei einer Beschwerde, mit welcher vorwiegend eigene erbrechtliche Interessen und nicht jene der Stiftung wahrgenommen werden sollten (vgl. BGE 144 III 433, Erw. 6.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_828/2008 vom 30. März 2009, Erw. 1.4). Die Stiftung "Y." B. und C. wurde vom Stadtrat X. in Vertretung der Stadt X. als Alleinerbin errichtet (vgl. Urkunde vom 17. Februar 1988). Zu erbrechtlichen Belangen lässt sich den Verfahrensakten im Übrigen nur entnehmen, dass der gesamte bereinigte Nachlass der Stiftung gewidmet wurde (Art. 3 der Stiftungsurkunde).