3.5.4. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer gesetzlicher Erbe von D. (1900-1987), gestützt auf dessen letztwillige Verfügung die Stiftung errichtet wurde. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass bei Erben eines Stifters ein eigenes Interesse an der Umsetzung getroffener Anordnungen bestehen kann; dabei könne sich aber die Interessenabwägung als heikel erweisen. Im Einzelfall bejaht wurde die Beschwerdelegitimation bei einem erstmals beabsichtigen Verkauf von Stiftungsvermögen (vgl. BGE 144 III 433, Erw. 6.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A.19/1994 vom 20. März 1995, Erw.