Ein vergleichbares Interesse legt der Beschwerdeführer nicht dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einem Museum mit Gemäldesammlung die Beschwerdelegitimation der ehemaligen persönlichen Sekretärin eines Stifters verneint. Zur Begründung erwog es, diese habe keine über ihre persönliche geistige Verbundenheit zum Stifter hinausgehenden objektiven Bezüge zur Sammlung anführen können, sei es als langjährige Mitarbeiterin und Mitgestalterin der Sammlung oder als Verfasserin von Publikationen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-383/2009 vom 29. September 2009, Erw. 3.2.1, 4.2). -8-