Abgesehen von seinem früheren Stiftungsratsmandat zeigt der Beschwerdeführer keine besonderen kulturellen oder wissenschaftlichen Bezüge zur Kunstsammlung auf. Das Bundesgericht hat die Beschwerdelegitimation im Einzelfall bei Personen bejaht, die angesichts ihrer persönlichen Beziehung zum Werk eines Stifters ein eigenes Interesse an der möglichst sorgfältigen und sicheren Aufbewahrung des Nachlasses hatten und allenfalls auch später auf einen gewissen Zugang dazu angewiesen waren (vgl. BGE 107 II 385, Erw. 5). Ein vergleichbares Interesse legt der Beschwerdeführer nicht dar.