3.5.3. Der Beschwerdeführer war bis im Jahre 2015 Stiftungsratspräsident. Mit seinem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat endete grundsätzlich das in der Organstellung begründete Interesse an der Beschwerdeführung (zur Legitimation von Stiftungsratsmitgliedern vgl. BGE 144 III 433, Erw. 4.6). In diesem Sinne verneinte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation eines ehemaligen Stiftungsrats hinsichtlich der Überprüfung des Verhältnisses zwischen Verwaltungskosten und Gesamtaufwand einer Stiftung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_798/2008 vom 22. Dezember 2008). In Bezug auf das Anliegen des Beschwerdeführers verhält es sich nicht anders.