Wo eine Stiftung sich nicht auf einzelne Individuen auszurichten und ihre Leistungen nicht zugunsten bestimmter Destinatäre zu erbringen hat, ist dennoch eine zumindest potentiell begünstigte Stellung erforderlich. Ein besonders tief empfundenes, persönliches Verantwortungsgefühl für die vom Stifter zu Lebzeiten verfochtene Sache oder eine in der persönlichen, im näheren Umfeld des Stifters verbrachte Vergangenheit wird als nicht ausreichend erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_97/2018 vom 10. September 2018, Erw. 2.1.1; 9C_823/2011 vom 23. März 2012, Erw. 2.1).