Ausserhalb des Destinatärkreises wird die Beschwerdelegitimation grundsätzlich nur anerkannt, wenn ein besonderes Interesse etwa am Schicksal des Vermögens der Stiftung nicht verneint werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_97/2018 vom 10. September 2018, Erw. 2.1.1; 9C_823/2011 vom 23. März 2012, Erw. 2.1). Wo eine Stiftung sich nicht auf einzelne Individuen auszurichten und ihre Leistungen nicht zugunsten bestimmter Destinatäre zu erbringen hat, ist dennoch eine zumindest potentiell begünstigte Stellung erforderlich.