Auch von den übrigen Zweckbestimmungen wird der Beschwerdeführer nicht mehr als die Allgemeinheit profitieren können. Insbesondere vermögen ihm seine Besuche in der "Y." angesichts deren öffentlichen Zugänglichkeit keine Beschwerdelegitimation zu verschaffen. Die Rechtsprechung hat selbst bei Künstlern und Wissenschaftlern die Beschwerdebefugnis nicht schon deswegen bejaht, weil der Zweck einer Stiftung in der Förderung von Kunst und Wissenschaft bestand (vgl. BGE 107 II 385, Erw. 5). -7-